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Seil- und Hebetechnik
Holm Steffens

Letzte Änderung 07.08.2023

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma

Seil- und Hebetechnik Holm Steffens, Seilerstraße 8, 39326 Rogätz

sind Bestandteil aller Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich und schriftlichAbweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Abweichende Vereinbarungen undGeschäftsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

§ 1 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Eine Bestellung wird erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oderdurch die Ausführung der Bestellung angenommen.
(2) Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualitäten, Abmessungen und Farbe, es sei denn, es ist ausdrücklich nach Muster oder Probe verkauft worden.
(3) Vereinbarungen über Eigenschaften der verkauften Ware gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB, wenn sie ausdrücklich als Zusicherungen gekennzeichnet sind. Insbesondere Sortierungsangaben und Bezugnahmen auf DIN bzw. EN-Normen stellen mangels ausdrücklicher Bezeichnung als Zusicherung keine Zusicherungen dar, sondern lediglich nähere
Warenbezeichnungen. Für Mengenangaben gilt die ca.–Klausel +/- 10%. Die Abgangsmaße und –gewichte sind maßgebend.

§ 2 Preise

(1) Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk.
(2) Die angegebenen Preise verstehen sich stets ohne gesetzliche Umsatz- oder Mehrwertsteuer, die in ihrer jeweiligen Höhe auf die Nettopreise aufzuschlagen und vom Käufer zu erstatten ist.
(3) Sollte die verkaufte Ware nach Abschluss des Vertrages mit Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und/oder mittelbaren und unmittelbaren Belastungen oder Preisbindungen belegt werden, oder sollten sich sonstige mit dem Kaufpreis an sich abgegoltene Nebenkosten wie Zölle, Steuern, Frachten, Versicherungskosten erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer eine entsprechende Preiserhöhung zu verlangen. Weigert sich der Käufer, der Preiserhöhung zuzustimmen, so ist der Verkäufer wahlweise
berechtigt, die Preiserhöhung selbstständig vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Verbandes oder der Abholung durch den Käufer befindet. Der Erfüllungsort wird dadurch nicht geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises, sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist Rogätz.

§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang und Lieferungsverzug

(1) Die Ware lagert vom Verkaufstage an auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Jede Versendung ab Lagerplatz erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als erfüllt, wenn die Ware verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Gestellung des Beförderungsmittels verladebereit liegt.
(3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
(4) Die Übernahme gekaufter Ware hat mangels besonderer Vereinbarungen durch den Käufer spätestens binnen drei Werktagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminabstimmung ist die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens zwei Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer vollständig anzunehmen. Der Kaufpreis wird, soweit er bis zum Abruf gestundet war, sofort fällig. Das Recht des Verkäufers, nach Mahnung und Fristsetzung zur Abnahme vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt, ebenso wie die sonstigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers.
(5) Bei der Lieferverpflichtung des Verkäufers ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Unvorhergesehene Probleme, z.B. in der Qualitätssicherung oder Ereignisse die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Maßnahmen der Devisenbewirtschaftung und außenwirtschaftliche Maßnahmen, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. In derartigen Fällen ist der Verkäufer auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch genommen wurde. Schadensersatzansprüche stehen dem Verkäufer in diesen Fällen nicht zu.
(6) In Fällen des Leistungsverzuges des Verkäufers oder von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Jedoch kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem
Verkäufer eine angemessene, mindestens drei Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat.

§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren bei Empfang in bar, rein netto zu bezahlen.
(2) Wechsel-Zahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Diskont-Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. Alle Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen.
(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
(4) Bei Annahmeverzug, Zahlungsverzug oder sonstiger Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen durch den Käufer, sowie bei Eintritt von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers negativ beeinflussen oder in Frage stellen, sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus allen etwa bestehenden sonstigen Lieferverträgen fällig, auch soweit der Kaufpreis gestundet war.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Käufer unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu fordern. Unberührt bleibt der Anspruch auf Fälligkeitszinsen.
(6) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer sind in jedem Fall
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Käufers rechtskräftig tituliert oder anerkannt ist.

§ 6 Mängelrügen, Gewährleistung

(1) Mängelrügen
a) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Mängel, Warenart und Menge zu untersuchen. Als Anlieferung gilt die Bereitstellung der Ware am Lager, auch bei Verkäufen auf Abruf. Anlieferung ist auch die Übergabe der Ware an die Transportperson des Käufers.
b) Die Untersuchung darf sich nicht auf die rein äußerliche Beschaffenheit beschränken. Vielmehr sind an einer repräsentativen Anzahl von Stücken eingehende Untersuchungen über die innere Beschaffenheit vorzunehmen. Alle Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Anlieferung der Waren. Andernfalls sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Zeigt sich später ein bei ordnungsgemäßer Unersuchung nicht erkennbarer Mangel, so muss die Mängelanzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Entdeckung gemacht werden.
c) Der Käufer ist auch dann zur eigenen ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware und zur Mängelanzeige gemäß den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet, wenn er die Ware weiterveräußert.
d) In jedem Fall sind Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn der Käufer mit der Be- oder Verarbeitung der Ware begonnen hat.
(2) Hat der Käufer die Ware besichtigt und anerkannt, so sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Ware trotz schriftlichen Verlangens seitens des Verkäufers vom Käufer vor Versand nicht besichtigt wird, wenn die Besichtigung vor Versand vertraglich vereinbart ist.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen und des Rechtes auf Wandlung oder Ersatzlieferung lediglich Minderung verlangen. Der Verkäufer ist demgegenüber berechtigt, eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder nachzubessern.
(4) Das Minderungsverlangen kann von dem Käufer nur für denjenigen Teil der Ware gestellt werden, der nach Aussortierung
nachweislich Mangelhaft ist. Bei Mängeln an Teilpartien ist die pauschale Minderung des Kaufpreises für die Gesamtmenge unzulässig.

§ 7 Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die etwaige gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden auch später entstandenen und künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einer der Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie im Falle des § 5 Ziff. 4 ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen bewegliche Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, zu verwahren.
(4) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware be- oder verarbeitet ist. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers zusammen mit Ware, die entweder dem Käufer gehört oder ihm nur unter sogenanntem einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist, veräußert, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Fall, d.h. bei Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, ist uns ein Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderungen abgetreten, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der mitverkauften Ware Dritter entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sofern es sich um verarbeitete Ware handelt. Wenn die durch Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, werden wir vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben. Soweit aufgrund der vorstehenden Regelung Forderungen an uns abgetreten sind und diese die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen, werden wir übersteigende Forderungen nach unserer Wahl freigeben.
(5) Der Verkäufer ist zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
(6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 9 Zuständige Gerichte, anwendbares Recht

(1) Alle evtl. Streitigkeiten über das Zustandekommen, über die Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages sind nach Wahl des Verkäufers durch die ordentlichen Gerichte des Landkreises Börde oder durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Auf Verlangen des Käufers haben wir unser Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung auszuüben.
(2) Gerichtsstand ist in jedem Fall, auch für Wechsel- und Scheckklagen, für beide Teile Wolmirstedt.
(3) Das in Wolmirstedt geltende Recht ist unter Ausschluss der Regelungen des einheitlichen Kaufgesetzes für beide Teile vereinbart

 

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