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Lastaufnahmeeinrichtungen sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen. Dieser Intervall sollte kürzer werden, wenn es entsprechend den Benutzungsbedingungen notwendig erscheint. Wir nehmen eine Erfassung Ihrer Anschlagmittel vor. Dies ist Voraussetzung für die Erfüllung des § 43, Prüfnachweis Abs. 2. und 3.
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Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 39 und die regelmässige Prüfung nach § 40 Abs. 1 sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zusandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemässen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung.
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Der Durchmesserverschleiss der Kette darf nicht mehr als 10% betragen. Die Längung einzelner Ketenglieder oder der Gesamtlänge der Kette darf nicht mehr als 5% betragen.Einfachste Überprüfung von RUD-VIP-Ketten in Sondergüte mit der VIP-Kettenprüflehre.
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Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, müssen in Abständen von längstens 3 Jahren einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden. Die vollständige Prüfung schliesst Zubehörteile entsprechend DIN 5691 ein. Prüfbelastung mit dem 1,5fachen der Tragfähigkeit ergibt keine Sicherheit der Rissfreiheit.
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Bei Ketten und Bauteilen, welche nicht den Anforderungen vorstehender Prüfungen entsprechen, führen wir - Ihre Einwilligung vorausgesetzt - eine Instandsetzung durch. Hierbei werden grundsätzlich tragende Bolzen und Sicherungselemente gegen neue ausgetauscht.
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Über die Prüfung nach § 40 und § 41 ist Nachweis zu führen. Dies wird von uns im Prüfbuch und/oder in einer Kettenkarteikarte bescheinigt. Sollte in Ihrem Betrieb keine karteimässige Erfassung der Anschlagmittel vorhanden sein, wird sie von uns angelegt. Dies dient als Nachweis gegenüber der BG, dass die Prüftermine der UVV-VBG 9a eingehalten wurden.
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